Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 104

§ 104 – Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden

(1) Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden. § 102 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Nicht verweigert werden kann die Vorlage von Urkunden und Wertsachen, die für den Beteiligten aufbewahrt werden, soweit der Beteiligte bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre. Für den Beteiligten aufbewahrt werden auch die für ihn geführten Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen.

Kurz erklärt

  • Die Auskunft kann verweigert werden, was auch die Erstattung von Gutachten und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen einschließt.
  • Eine Ausnahme bildet § 102 Absatz 4 Satz 2, der weiterhin gilt.
  • Urkunden und Wertsachen müssen vorgelegt werden, wenn sie für den Beteiligten aufbewahrt werden.
  • Der Beteiligte muss diese Urkunden und Wertsachen vorlegen, wenn er sie selbst im Gewahrsam hat.
  • Dazu zählen auch Geschäftsbücher und andere Aufzeichnungen, die für den Beteiligten geführt werden.